• Ausländerrecht

    Das Aufenthalts- und Staatsangehörigkeitsrecht stellt einen Schwerpunkt meiner anwaltlichen Tätigkeit dar.

    Ich vertrete Sie sowohl in behördlichen als auch in gerichtlichen Verfahren, gegenüber

    den deutschen Behörden,
    den Verwaltungsgerichten und Oberverwaltungsgerichten im gesamten Bundesgebiet,
    den deutschen Auslandsvertretungen (Botschaften, Generalkonsulaten):

    • im Visaverfahren (Heiratsvisa, Visa zu Studienzwecken, Besuchervisa, Familienzusammenführungen)
    • im gerichtlichen Verfahren (Klagen und Eilrechtsschutz gegen die Versagung von Aufenthaltserlaubnissen/aufenthaltsbeendende Maßnahmen)
    • bei dem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit / dem Erwerb einer anderen Staatsangehörigkeit neben der deutschen (Beibehaltungsgenehmigung)
    • Staatsangehörigkeitsfeststellungsverfahren vor dem Bundesverwaltungsamt (BVA) für im Ausland geborene Kinder
    • Verfahren nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG), Zuerkennung der Spätaussiedlereigenschaft

    Ferner unterstütze ich Sie gegenüber den Standesämtern/Jugendämtern bei der Beschaffung der für eine Eheschließung erforderlichen Dokumente, sowie bei der Anerkennung der Vaterschaft/der Abgabe der mütterlichen Zustimmung zu einer Vaterschaftsanerkennung für ein deutsches Kind bei fehlenden Ausweisdokumenten.

    Erstberatungen biete ich auch per E-Mail zu einem fairen Pauschalpreis von 80,- € an. Für diesen Preis erhalten Sie eine umfassende schriftliche Rechtsberatung zu Ihren Fragestellungen.

    E-Mail Anfragen werden innerhalb von 24 Stunden bearbeitet, nachdem das Beratugshonorar auf meinem Konto eingegangen ist oder Sie mir die Kopie eines die Einzahlung bestätigenden Überweisungsvordrucks haben per E-Mail oder Fax zukommen lassen.

    Ihre Online-Anfragen richten Sie bitte an: isabellewachter@web.de.

    Alternativ können Sie mich auch über das Internetportal 123 Recht.net - Frag einen Anwalt kontaktieren.

    Sollten Sie über keine oder nur geringe deutsche Sprachkenntnisse verfügen, sollten Sie zu Besprechungsterminen einen Sprachmittler mitbringen.

    Einen Sprachmittler für die arabische Sprache kann ich auf Wunsch zu Beratungsterminen bestellen.

    Ich freue mich auf Sie,

    Ihre Isabelle Wachter
    (Rechtsanwältin)

     

  • Schengenvisum

    Immer mehr europäische Staaten treten dem sogenannten "Schengener Abkommen" bei. Die Vertragsstaaten stellen für Drittstaatsangehörige einheitliche Visa nach eineitlichen Richtlinien aus.

     

    Ein Schengenvisum berechtigt seinen Inhaber zum Aufenthalt in allen Vertragsstaaten im allgemeinen für einen Zeitraum von 3 Monaten innerhalb von 6 Monaten.

     

    Wenn Sie eine Person aus dem Drittland zu sich einladen wollen und bei einer deutschen Auslandsvertretung ein Schengenvisum beantragt werden soll, empfiehlt es sich, bereits vor der Antragstellung fachkundigen Rat einzuholen, um so einer Ablehnung des Visumsantrags vorzubeugen.

     

    Wurde der Visumsantrag Ihres Gastes bereits abgelehnt, dann gibt es die Möglichkeit gegen die Ablehnung zu remonstrieren und so zu erreichen, dass das Visum doch noch erteilt wird.

     

    Ich berate und unterstützte Sie gern schon bei der Vorereitung der Antragstellun und vertrete Ihre Rechte im Remonstrationsverfahren, und bei Bedarf auf im Klageverfahren gegenüber den deutschen Auslandsvertretungen.

  • Nationales Visum

    Grundsätzlich gilt, dass Drittstaatler, die auf Dauer in die Bundesprepublik Deutschland einreisen wollen, vor ihrer Einreise bei der zuständigen deutschen Vertretung in ihrem Heimatland ein entsprechendes Visum beantragen müssen.

     

    Ein Aufenthaltstitel, der zum Daueraufenthalt in Deutschland berechtigt, kann jedoch in bestimmten Fällen auch erteilt werden, ohne das der Antragsteller das Visumsverfahren von seinem Heimatland aus durchlaufen muss.

     

    Ausnahmen sind beispielsweise zulässig

    • bei deutsch verheirateten Ausländern
    • bei ausländischen Eltern deutscher Kinder
    • bei Dauerduldung, wenn die zur Ausreise erforderlichen Dokumente nicht beschafft werden können oder die Ausreise aus sonstigen Gründen unmöglich ist.

    Zur Abklärung Ihrer rechtlichen Möglichkeiten, Ihren Status zu ändern /zu sichern, wenden Sie sich gern an mich.

  • Einbürgerung

    Sie leben bereits seit vielen Jahren in Deutschland und beabsichtigen, nunmehr die deutsche Staatsangehörigkeit zu erwerben, oder haben bereits einen Einbürgerungsantrag gestellt?

     

    Ich berate und unterstütze Sie in allen rechtlichen Fragen rund um das Thema "Einbürgerung".

     

    Auf Wunsch stelle ich für Sie den Einbürgerungsantrag, korrespondiere mit der Behörde und reiche Ihre Unterlagen für Sie ein. Tauchen Probleme auf, setze ich mich mit der Behörde in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht auseinander.

     

    Für Sie fallen so ständige nervenaufreibende Behördentermine weg.

     

    Wenden Sie sich vertrauensvoll an mich, um so Ihren Weg zum deutschen Pass zu ebnen.

  • Familienzusammenführung

    Grundsätzlich gilt, dass Drittstaatler, die auf Dauer in die Bundesprepublik Deutschland einreisen wollen, vor ihrer Einreise bei der zuständigen deutschen Vertretung in ihrem Heimatland ein entsprechendes Visum beantragen müssen.

     

    Ein Aufenthaltstitel, der zum Daueraufenthalt in Deutschland berechtigt, kann jedoch in bestimmten Fällen auch erteilt werden, ohne das der Antragsteller das Visumsverfahren von seinem Heimatland aus durchlaufen muss.

     

    Ausnahmen sind beispielsweise zulässig

     

    • bei deutsch verheirateten Ausländern
    • bei ausländischen Eltern deutscher Kinder
    • bei Dauerduldung, wenn die zur Ausreise erforderlichen Dokumente nicht beschafft werden können oder die Ausreise aus sonstigen Gründen unmöglich ist.

     

    Zur Abklärung Ihrer rechtlichen Möglichkeiten, Ihren Status zu ändern /zu sichern, wenden Sie sich gern an mich.

  • Beibehaltungsgenehmigung

    Das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht folgt dem Prinzip der Vermeidung von Mehrstaatlichkeiten.

     

    Grundsätzlich gilt also die Regel, dass ein deutscher Staatsangehöriger, der die Staatsangehörigkeit eines anderen Landes erwirbt, durch diesen Erwerb die deutsche Staatsangehörigkeit verliert.

     

    Von diesem Grundsatz lässt das Gesetz jedoch einige Ausnahmen zu, wie etwa dann, wenn die Staatsangehörigkeit des fremden Staates ohne eigenes Zutun (z.B. durch Heirat) erworben wurde.

     

    Manchmal ist es aus privaten oder beruflichen Gründen erforderlich, die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates anzunehmen, weil dem betroffenen anderenfalls Nachteile drohen.

     

    Für diesen Fall hat der Gesetzgeber die sogenannte "Beibehaltungsgenehmigung" geschaffen.

     

    Diese ist eine behördliche Erlaubnis der Bundesrepublik Deutschland, eine andere Staatsangehörigkeit anzunehmen, ohne die deutsche aufgeben zu müssen.

     

    Sie wollen einen Beibehaltungsantrag stellen, wissen aber nicht, worauf es dabei ankommt?

     

    Ich unterstütze Sie bei der Durchführung des Verfahrens und erledige die Formalitäten für Sie.

  • Dokumente zur Eheschließung

    Sie sind deutscher Staatsangehöriger/ deutsche Staatsangehörige und beabsichtigen einen Ausländer/ eine Ausländerin zu heiraten?

     

    Sie sind mit dem Prozedere und den erforderlichen Dokumenten nicht vertraut?

     

    Ich verfüge über umfassende Kenntnisse und Erfahrungen bei der Vorbereitung von Eheschließungen mit Auslandsbezug in Deutschland und auch bei der Vorbereitung von Eheschließungen unter Beteiligung eines/einer deutschen Staatsangehörigen im Ausland.

     

    Es sind eine Vielzahl von Beglaubigungen und Überbeglaubigungen erforderlich, bis deutsche Urkunden im Ausland, jedenfalls im Nicht-EU Ausland, anerkannt werden.

     

    Ebenso müssen ausländische Urkunden in der Regel das Legalisations-/Urkundenüberprüfungsverfahren durchlaufen, bevor sie in Deutschland anerkannt werden können.

     

    Ich berate Sie gern.

     

    Auf Wunsch fordere ich alle notwendigen deutschen Urkunden für Sie an und lasse sie von den zuständigen Stellen mit allen erforderlichen Beglaubigungen versehen. Sie holen die Dokumente fertig ab, oder ich sende sie Ihnen zu.

     

    Ich unterstütze Sie auch gegenüber den deutschen Auslandsvertretungen im Legalisationsverfahren bei ausländischen Urkunden.

     

    Bei Interesse melden Sie sich unter meiner Mail-Adresse isabellewachter@web.de

  • Abschiebung

    Sie sind deutscher Staatsangehöriger/ deutsche Staatsangehörige und beabsichtigen einen Ausländer/ eine Ausländerin zu heiraten?

     

    Sie sind mit dem Prozedere und den erforderlichen Dokumenten nicht vertraut?

     

    Ich verfüge über umfassende Kenntnisse und Erfahrungen bei der Vorbereitung von Eheschließungen mit Auslandsbezug in Deutschland und auch bei der Vorbereitung von Eheschließungen unter Beteiligung eines/einer deutschen Staatsangehörigen im Ausland.

     

    Es sind eine Vielzahl von Beglaubigungen und Überbeglaubigungen erforderlich, bis deutsche Urkunden im Ausland, jedenfalls im Nicht-EU Ausland, anerkannt werden.

     

    Ebenso müssen ausländische Urkunden in der Regel das Legalisations-/Urkundenüberprüfungsverfahren durchlaufen, bevor sie in Deutschland anerkannt werden können.

     

    Ich berate Sie gern.

     

    Auf Wunsch fordere ich alle notwendigen deutschen Urkunden für Sie an und lasse sie von den zuständigen Stellen mit allen erforderlichen Beglaubigungen versehen. Sie holen die Dokumente fertig ab, oder ich sende sie Ihnen zu.

     

    Ich unterstütze Sie auch gegenüber den deutschen Auslandsvertretungen im Legalisationsverfahren bei ausländischen Urkunden.

     

    Bei Interesse melden Sie sich unter meiner Mail-Adresse isabellewachter@web.de