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Niederlassungerlaubnis (unbefristet) für Künstlerin, § 18 b AufenthG

In einem von mir betreuten Fall wurde einer freiberuflich tätigen Künstlerin, die in Deutschland ein Studium an einer Kunsthochschule absolviert hatte, auf Antrag eine Niederlassungserlaubnis nach dem neu in das AufenthG eingeführten § 18 b AufenthG erteilt, nachdem ihr zuvor Aufenthalt stehts nur für 6 Monate erteilt worden war.
Die Betreffende war vorher im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis für Selbständige.
Voraussetzung für die Erteilung von "unbefristet" nach dieser Norm ist also nicht zwingend ein "Arbeitsplatz" als sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis, wie man annehmen könnte.
Eine selbständige oder freiberufliche Tätigkeit ist auch ausreichend, solange der Lebensunterhalt gesichert ist.