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§ 1686 a BGB - Stärkung der Rechte biologischer Väter

Das "Gesetz zur Stärkung der Rechte leiblicher Väter" hat am 07.06.2013 den Bundesrat passiert.
Aufgrund dessen tritt nun der neue " 1686 a BGB in Kraft.
Dieser wird in Absatz 1 wie folgt lauten:
(1) Solange die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht, hat der leibliche Vater, der ernsthaftiges Interesse an dem Kind gezeigt hat,
1. ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn der Umgang dem Kindeswohl dient, und
2. ein Recht auf Auskunft von jedem Elternteil über die persönlichen Verhältnisse des Kindes, soweit er ein berechtigtes Interesse hat und dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.
Durch dieses neue Gesetz werden biologische Väter, die mit der Kindesmutter nicht verheiratet sind, weitaus besser gestellt als bisher.
Nach geltendem Recht war es bisher so, dass der biologische Vater kaum Möglichkeiten hatte, Umgang mit seinem Kind zu pflegen, jedenfalls dann, wenn die rechtliche Vaterschaft eines anderen Mannes bestand (ist in der Regel dann der Fall, wenn die Kindesmutter mit ihrem Ehemann, der nicht der biologische Vater ist, weiterhin in ehelicher Lebensgemeinschaft zusammen lebt).
Dies ändert sich jetzt. Der biologische Vater erhält nunmehr ein klagbares Recht auf Umgang und Auskunft über die Belange seines Kindes unabhängig davon, ob er auch als Vater in der Geburtsurkunde seines Kindes eingetragen ist...
eine erfreuliche Entwicklung für betroffene Väter und Kinder.