Nach geltendem Recht war es bisher so, dass der biologische Vater kaum Möglichkeiten hatte, Umgang mit seinem Kind zu pflegen, jedenfalls dann, wenn die rechtliche Vaterschaft eines anderen Mannes bestand (ist in der Regel dann der Fall, wenn die Kindesmutter mit ihrem Ehemann, der nicht der biologische Vater ist, weiterhin in ehelicher Lebensgemeinschaft zusammen lebt).